Top of Games

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    • Top of Games

      Hallo
      Ich habe so eben eine Mail Bekommen das ich angeblich bei Top of game ein Premium abgeschlossen habe da ich zu diesem zeit Punkt nicht mal bei Top of game mehr war wundere ich mich nun woher das kommen soll.
      Ist Tog Kostenpflichtig?
      Nun meine frage soll ich ihnen den anwalt meines Vaters auf den Hals hetzen oder was soll ich machen
      die seite Lautet

      top-of-software.de
      ich kenne diese nicht einmal habe ich heuute zum ersten mal gesehen
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    • NE meine Brüder nicht und mein Vater auch nicht ich kenne nur TopofGame und die sind Kostenlos vor allem würde ich mich ni mit Matthias MK wo anmelden und kann mich nicht dran erinner je registert zu seinen da ich mein alter bei so ner seite nicht angeben würde des tolle ist sie ist Im junk gefiltert von microsoft und als virus erkannt ung geblockt


      4. So kam es zum Vertragsschluss

      Durch Ihre Anmeldung auf top-of-software.de haben Sie einen Antrag auf Abschluss
      eines Vertrages abgegeben (§ 145 BGB). Diesen Antrag hatte die Betreiberin des
      Internetportals top-of-software.de durch Übersendung von Zugangsdaten angenommen.
      Dadurch war ein Vertrag über die Nutzung dieses Internetportals abgeschlossen
      worden (vgl. grundlegend Bundesgerichtshof, NJW 2002, 363, 364).


      5. Sie wurden auf die anfallenden Kosten hingewiesen

      Mehrere Gerichte haben unabhängig von einander entschieden, dass die auf dem
      Internetportal top-of-software.de angebrachten Kostenhinweise "für jeden, der des
      Lesens mächtig ist" (Amtsgericht Mainz, 03.11.2010 - 72 C 54/10) hinreichend
      deutlich sind (in diesem Sinne auch Amtsgericht Speyer, 08.09.2010 -
      32 C 276/10; Amtsgericht Weinheim, 10.12.2010 - 2 C 287/10; Amtsgericht Mainz,
      06.01.2011 - 80 C 374/10; Amtsgericht Mainz, 25.02.2011 - 87 C 177/10 und 79 C
      236/10), ein Nutzer diese Kostenhinweise auf sich beziehen muss (Amtsgericht
      Soest, 23.11.2010 - 13 C 329/10) und ein "Übersehen" des Preises ein "extrem
      unaufmerksames Verhalten bei Nutzung des Internetportals" darstellt (Amtsgericht
      Fritzlar, 08.04.2011 - 8 C 303/11). Denn "bei der Beachtung der in eigenen
      Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt ist es dem Nutzer daher ohne weiteres möglich,
      sich bewusst zu machen, dass er ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit
      eigenen Pflichten abgibt" (Amtsgericht Osnabrück, 24.11.2010 - 6 C 202/10).


      6. Gerichtlich bestätigt: Der Vertrag ist wirksam!

      Die über das Internetportal top-of-software.de abgeschlossenen Verträge sind wirksam
      (Amtsgericht Mainz, 03.11.2010 - 72 C 54/10). Weder liegt "aus Sicht des
      Empfängerhorizonts", also aus der Betreiberin des Internetportals, in einer
      Anmeldung eines Nutzers ein "Angebot auf Vertragsschluss über eine
      unentgeltliche Leistung" noch liegt ein Einigungsmangel über die Kostenpflicht
      (sog. Dissens) vor (Amtsgericht Mainz, 25.02.2011 - 87 C 177/10). Deswegen
      ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Betreiberin dieses Internetportals
      die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellt oder anmahnt (Amtsgericht Mainz,
      06.01.2011 - 80 C 374/10 sowie 25.02.2011 - 79 C 236/10). Hinzu kommt, dass das
      Versenden von Mahnungen "eine übliche und alltägliche Vorgehensweise ist, die
      im Geschäfts- und Rechtsleben zu akzeptieren ist" (Amtsgericht Groß-Gerau,
      20.02.2007 - 61 C 229/06 sowie 06.08.2010 - 63 C 161/08; Amtsgericht Wolfsburg,
      26.01.2011 - 12 C 331/10).


      7. Sie haben ihr Widerrufsrecht nicht genutzt

      Das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht haben Sie entweder gar nicht,
      nicht rechtzeitig oder nicht wirksam ausgeübt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist
      ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich.


      8. Anerkenntnis durch frühere Zahlungen

      Wenn Sie schon Zahlungen für frühere Vertragsjahre geleistet haben, dann haben
      Sie dadurch den Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nutzungsgebühr
      dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, weil "die vorbehaltlose Erfüllung einer
      Forderung die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung"
      ist (Landgericht Bonn, 05.09.2007 - 5 S 193/06). Denn wer eine Rechnung
      beanstandungslos bezahlt, gibt dadurch ein deklaratorisches Anerkenntnis ab und
      mit Einwendungen gegen die abgerechneten Forderungen ausgeschlossen
      (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10.06.2005, I-21 U 116/04).


      9. Zur Nachweisbarkeit Ihrer Anmeldung

      Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG durfte die Betreiberin des Internetportals
      top-of-software.de Ihre personenbezogenen Daten erheben und - auch über das Ende des
      Nutzungsvorgangs hinaus (§ 15 Abs. 4 Satz 1 TMG) - verwenden, um die
      Inanspruchnahme der erbrachten Dienstleistung Ihnen gegenüber abzurechnen. Zu
      diesem Zweck war sie auch berechtigt, die so erhobenen Daten an Dritte zu
      übermitteln (§ 15 Abs. 5 Satz 1 TMG). Zu den zulässigerweise erhobenen Daten
      gehörte die IP-Adresse, die Ihrem zum Anmeldezeitpunkt zugewiesen war. Auf diese
      Weise kann der Anschlussinhaber ermittelt werden, dem die protokollierte
      IP-Adresse zum Anmeldezeitpunkt zugewiesen war.


      10. Anmeldungen unter falschen Daten

      Wenn Sie sich für die Nutzung des Internetportals top-of-software.de bewusst mit
      falschen Daten angemeldet haben, dann besteht der Verdacht, dass Sie von Anfang
      an nicht vorhatten, die vertraglich geschuldete Nutzungsgebühr zu bezahlen. Ein
      solches Verhalten könnte als (zumindest versuchter) Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB)
      zu bewerten sein. Daneben kann ein Vertragsschluss unter falschen Personalien
      auch den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)
      erfüllen (vgl. Kammergericht, NStZ 2010, 576).


      11. Anmeldung durch Minderjährige

      Auf der Seite top-of-software.de konnten sich Minderjährige mit wahrheitsgemäßen
      Daten nicht anmelden, weil alle Geburtsjahrgänge, bei denen eine Volljährigkeit
      noch nicht gegeben sein konnte, gesperrt waren. Minderjährige, die sich auf einem
      Internetportal bewusst mit einem falschen Geburtsdatum angemeldet hatten, um sich
      wahrheitswidrig als volljährig auszugeben, waren in der Vergangenheit wegen
      Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB; Staatsanwaltschaft Aurich, NZS 131 Js 858/08) bzw.
      wegen Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB; Staatsanwaltschaft Coburg, 320 Js
      11615/06) angeklagt worden. Darüber hinaus kommt eine Schadensersatzhaftung der
      Eltern des Minderjährigen wegen der Verletzung von Prüf- und Aufsichtspflichten
      in Betracht ($ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. auch Landgericht Köln, ZUM-RD 2008,
      93, 95; Landgericht Hamburg, ZUM 2006, 661).
    • Ich kenne diese Seite, ich habe im Fernsehen schon viel darüber gehört, wenn du dich aber nicht dort angemeldet hast würde ich es gekonnt ignorieren, aber informier dich zur sicherheit lieber über die Seite!
      Tropmi Payment GmbH will für top-of-software.de kassieren - computerbetrug.de - Infos über Gefahren des Internet - computerbetrug.de - Infos über Gefahren des Internet
      Denn es wurden, so viel ich weiß, genügend Leute durch diese Seite abgezockt weil sie Kostenlose Software(z.B: Firefox) zwar zum downoad anbieten aber eben erst dann wenn man sich da registriert hat!
      Viel Glück noch!
    • Habe mal auf einer ähnlichen Seite Open Office runtergladen. 3x sogar Post bekommen..haben über meine IP meine Adresse rausgefunden und wollte 150€ von mir mit Mahnungen. Zahlreiche Beschwerden im Internet gefunden, die Drohungen von Gerichtssitzungen kann man ignorieren, dazu kommt es nie. Ausgessen und bekomme nix mehr seid nem halben nix mehr bekommen :)
    • Ignorieren und nichts machen, es sei denn (sehr, sehr unwahrscheinlich) du bekommst einen gerichtlichen Mahnbescheid, auf den müsstest du dann innerhalb von 14 Tagen reagieren.
      Ansonsten ist das denen ihre Masche und sie hoffen einfach, dass genug Leute zahlen (was auch zutrifft).
      Also: Ganz entspannt bleiben ;)
    • Habe meinen vater informiert der sagt bestimmt so ne bescheurte mail
      Der rechner mit dem ich mich da angeblich registriert habe liegt seit 1,5 Jahren in Einzelteilen also wen ich mich da registriert haben sollte viel spaß mit Ip und so und wen was kommt freut sich der Anwalt und es sind keine Straßen angegeben nur welche von einer sehr alten mail Adresse und die stimmen denke ich nicht einmal von der Mail ich nehme an das die meine Mail genommen haben und da die Daten kopiert haben.
      Mein Vater meint ich soll drauf sch**** solche mails packt er immer raus.
      ich warte ab xD habe nämlich mal geschaut habe nie ne Vormail bekommen.
      Danke
    • Solche E-Mails kann man meistens einfach ignorieren. Wenn eine Mahnung kommt, dann sollte man reagieren, wie erwähnt.

      Was mich aber schon mistrauisch macht ist, dass du ja sagst, dass du dich bei Top of Games regestriert hast. Was hat dies aber mit Top of Software zu tun? Außerdem steht bei Top of Games, dass es free sei.
      Was auch noch auffällt ist, dass "Top of Games" zusammengeschrieben wird. Top of Software wird jedoch mit Bindestrichen getrennt. Also sind es wohl kaum die selben hinter den Seiten...