Geldstrafe und Sozialdienst fürs Blaumachen

  • Geldstrafe und Sozialdienst fürs Blaumachen

    Den meisten Schülern ist es egal und die Eltern wissen nichts von der Schulschwänzerei. Bis die Polizei vor der Tür steht. Doch welche Konsequenzen drohen den "Blaumachern" und ihren Eltern eigentlich?

    Eine Patentlösung gegen das Schulschwänzen gibt es nicht. Doch wenn Schüler um die Schule einen großen Bogen machen, bleibt das nicht immer ohne rechtliche Konsequenzen. Die fangen bei Gesprächen an und enden oft mit Arbeitsdienst.

    Verstoß gegen die Schulpflicht: In Deutschland muss jedes Kind zur Schule gehen. Wie lange das verpflichtend ist, darüber entscheidet nicht der Bund, sondern die Länder. Nachzulesen ist das in den Landesschulgesetzen.

    Das Gespräch mit den Eltern: Dass Schüler nicht in der Klasse sitzen, fällt Lehrern schneller auf als Eltern. Lehrer müssen Eltern über die Fehlzeiten ihrer Kinder unterrichten und sollten dann versuchen, mit den Eltern und/oder den Schülern die Gründe zu ermitteln.

    Die schriftliche Ermahnung:
    Eltern müssen dafür sorgen, dass ihre schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen. Bei Dauerschwänzern müssen die Erziehungsberechtigten seitens der Lehrer schriftlich auf das unentschuldigte Fehlen hingewiesen und zum Schulbesuch aufgefordert werden.

    Bleibt das erfolglos, sollten Lehrer innerhalb einer Woche ein zweites Schreiben an die Eltern senden. Diesmal mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Fernbleiben der Kinder um eine Rechtswidrigkeit handelt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

    Schulzwang: Bleiben die schriftlichen Hinweise der Lehrer erfolglos, können Schüler auch von den Behörden zur Schule gebracht werden – etwa durch die Polizei. Die Beamten sind gezielt in Kaufhäusern, Internetcafés, aber auch auf Spielplätze und an anderen Treffpunkten unterwegs.

    Bußgeldverfahren: Sind die Blaumacher jünger als 14 Jahre, wird eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen die Eltern gestellt. In der Regel erhält diese, wer dafür sorgen muss, dass die Kinder zur Schule gehen.

    Bei 14- bis 18-Jährigen können sowohl die Eltern als auch der Schüler selbst belangt werden. Die Eltern trifft es meist dann, wenn sie dazu beitragen, dass ihre Kinder nicht die Schule besuchen. Schicken Eltern ihre Kinder aber pünktlich zur Schule oder bringen sie sogar dort hin, der Nachwuchs erscheint aber nicht zum Unterricht, dann kann die Anzeige gegen die Schüler gerichtet werden.

    Dazu erstattet die Schule Anzeige beim zuständigen Schulamt. Darin müssen der vollständige Name des Schwänzers, seine volle Anschrift, seine gesetzlichen Vertreter, Zeit, Umfang und genaue Bezeichnung seines Verhaltens, die zugrunde liegende Rechtsnorm sowie Beweismittel – als Zeugen benannte Lehrer und Mahnschreiben – sowie die Unterschrift des Schulleiters enthalten sein.

    Die Unterlagen werden vom Schulamt geprüft. Sind sie vollständig, haben Eltern und ihre Kinder die Chance, Stellung zu nehmen – innerhalb von zehn bis 14 Tagen. Das gesamte Verfahren kann mehrere Monate dauern.

    Die Strafe: Sind die Anschuldigungen der Schule begründet, kann eine Geldstrafe – meist bis zu 1000 Euro - verhängt werden. Wie hoch diese ausfällt, ist abhängig von den jeweiligen Länderregelungen, aber auch von der Dauer der Fehlzeiten und wiederholten Auffälligkeiten. Richtet sich die Anzeige gegen die Schüler, müssen sie diese aus eigener Tasche bezahlen. Wenn nicht gezahlt werden kann – was begründet werden muss -, wird die Geldstrafe vom Gericht in eine Arbeitsauflage umgewandelt, die in gemeinnützigen Einrichtungen und in der Freizeit der Schüler abgeleistet werden muss.

    (News.de)
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