Hallo Community,
Was kann man sich unter dem Titel vorstellen?
Ich sag es euch, ich hatte die idee, eine "Homepage Community" zu "eröffnen". Wir machen dann
sowas:
Wenn jemand zum beispiel eine User Page mit
besonderen Wünschen ect. haben, oder exklusiven Designs, was ihr wollt.
Zum Beispiel ein fertiges Homepage Design + Template.
Fragen werden wir natürlich hier beantworten, für Wünsche wird allerdings ein eigenes Forum erstellt.
Wie so oft bei Projekten *gg*, werden begabte Mitarbeiter gesucht, und zwar in den folgenden
Bereichen:
[COLOR="Orange"]Webdesigner[/COLOR] :
-Tekumi
[COLOR="RoyalBlue"]Coder[/COLOR] :
-Tekumi
Schreibt Bewerbungen bitte in diesen Thread, aber in einen Spoiler.
Ich freue mich natürlich über jeden, der mithelfen möchte.
Mit den ersten Mitarbeitern wird dann auch eine eigene Homepage erstellt, die viele Funktionen, sowie
Stile mit sich bringen wird. Wir spezialisieren uns ausschließlich auf Homepages, nichts wie Foren oder
dergleichen.
Kontaktieren könnt ihr mich zur Zeit nur hier, da ICQ, Skype und MSN im moment nicht funktionieren.
Wenn wir genügend Mitarbeiter haben, wird ein Co-Admin bestimmt, der meine Pflichten übernimmt,
wenn ich nicht da bin.
Bewerbt euch so, dass ich mir ein Bild von euch und euren Fähigkeiten machen kann. Schreibt, was ihr
könnt, wieso ihr euch bewerbt, evtl. persönliches, und was euch sonst noch so einfällt.
Ein Beispiel für eine eurer Arbeiten wäre sehr schön, ist aber nicht lebensnotwendig, da ich eure
Werke ja sowieso nach einiger Zeit sehen werde.
mfg Assoult
//AGB :
1.
Durch die Übergabe eines Designs oder Scripts an den Projektleiter entzieht ihr euch jeglicher Copyrights oder jeglichem geistlichen Eigentum.
2.
Das Urheberrecht an der jeweiligen Arbeit bleibt vorhanden, aber bei der Übergabe an den Kunden wird Das Urheberrecht unter dem Team-Namen angegeben.
Die Angabe zur jeweiligen Arbeit wird dann genauer unter "Creditz" oder "Info" angegeben.
3.
Als offizielles Team-Mitglied solltest du nicht Urheberrechte von Dritten oder anderen Mitgliedern brechen.
Streite und Probleme im Team bleiben im Team und werden nicht veröffentlicht.
Als Team-Mitglied darfst du keine anderen Mitglieder beleidigen, ärgern, mobben oder sonstige Angriffe.
[FELD="Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock"][FELD="Rufmord"][SIZE="1"]Rufmord oder Verbraucherschutz ? Was tun bei kritischen Informationen über
Versandunternehmen im Internet-
Durch das Internet ist es leicht wie nie, berechtigte oder unberechtigte Kritik über das Geschäftsverhalten von Versandunternehmen zu veröffentlichen. Sowohl in einschlägigen Foren wie auch auf darauf spezialisierten Internetseiten haben Kunden von Unternehmen die Möglichkeit, ihre Erfahrungen über das Geschäftsgebaren zu schildern oder zu kommentieren. Ein bekanntes Beispiel für eine derartige Form der Unternehmenskritik ist beispielsweise das Bewertungsportal bei ebay, in dem die Kunden eines ebay-Mitglieds ihren Eindruck über den Ablauf der Transaktion für alle sichtbar hinterlassen können. Derartige Bewertungsportale erfüllen auf den ersten Blick eine für den Verbraucher sinnvolle Funktion: Sie warnen frühzeitig vor schwarzen Schafen der Branche und verhindern somit, dass weitere Schäden entstehen oder noch mehr Kunden geprellt werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es zwar schwarze Schafe sowohl im Internetauktionshaus ebay wie auch im Internetversandhandel gibt, der größte Teil der Anbieter jedoch absolut seriös arbeitet. Anders wäre ein dauerhaftes Geschäft gar nicht zu machen. Die Kehrseite der Medaille liegt daher für die kritisierten Unternehmen in der Gefahr, dass falsche Informationen über das Unternehmen verbreitet werden, die extrem geschäftsschädigend sein können. Durch das Medium Internet und die Verknüpfung über Suchmaschinen kann somit aus einer kleinen Meldung eine größere Rufmordcampagne erwachsen, die schnell zum finanziellen Kollaps des Unternehmens führen kann. Neben der Möglichkeit, dass die Vorwürfe an das Unternehmen falsch und gänzlich unberechtigt sind, wird oftmals auch der genaue Hintergrund des Einzelfalls außer Acht gelassen. Nicht jede Verbraucherbeschwerde ist berechtigt. Oftmals sind es die Käufer der Produkte dieser Unternehmen, die als sich nicht im zulässigen rechtlichen Rahmen verhalten oder in unberechtigter Weise über die Androhung von Veröffentlichungen über ein angeblich unseriöses Geschäftsgebaren versuchen, auf die Unternehmen Druck auszuüben.[/SIZE][/FELD]
[FELD="Webdesigner"][SIZE="1"]Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei illegaler Rechtsberatung
Komplettberatung auch rechtlicher Fragen ist haftungsträchtig und illegal
Kunden von Webdesignern oder Betreiber von Internetshops haben oftmals den Anspruch, von ihrem Dienstleister ein Komplettpaket von Leistungen zu erhalten. Wie selbstverständlich gehören auch rechtliche Fragen dazu, die bei Inhalt und Positionierung des Impressums losgehen und bei dem "Besorgen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enden. Besonders hohe rechtliche Ansprüche gibt es insbesondere bei der rechtlich einwandfreien Gestaltung von Internetshops. Vom Bestellablauf über die Umsetzung der Preisangabenverordnung und die Einbeziehung von Rechtsinformationen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die zu beachten sind. Oftmals aus Gutmütigkeit, zum Teil jedoch aus Kalkül, werden diese Leistungen mit angeboten, bzw. der Auftraggeber verlässt sich darauf, dass der Programmierer es schon rechtlich richten wird.
Die Dienstleister von Webdesign-Gestaltungen oder die Anbieter von Internetshops befinden sich jedoch aus mehreren Gesichtspunkten in erheblicher Gefahr. Zum einen ist eine individuelle Rechtsberatung ohne die bspw. ein Internetshop gar nicht möglich ist, illegal. Gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf nur derjenige Rechtsberatung betreiben, der eine entsprechende Erlaubnis hat. Ob die Rechtsberatung haupt- oder nebenberuflich betrieben wird, entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird, ist hierbei unerheblich. Wer über eine derartige Erlaubnis nicht verfügt, handelt nicht nur unerlaubt, sondern kann gemäß § 8 des Rechtsberatungsgesetzes auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden. Als ob dies nicht schon schlimm genug wäre, haftet der Dienstleister auch noch für den verbotenen Rat. Man könnte annehmen, dass das was verboten ist, auch nicht richtig sein muss Dies stimmt jedoch nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen 1 U 8/95 entschieden hatte. Gegenstand des Urteils war ein Steuerberater der einen gesellschaftsrechtlichen Rat erteilt hatte, der auch noch falsch war. Für den daraus entstandenen Vermögensschaden musste der Steuerberater ohne wenn und aber haften. Übertragen auf Internetdienstleister heißt dies, was einem beratenden Beruf wie dem eines Steuerberaters nicht erlaubt ist, verbietet sich somit erst recht für Internetdienstleistungen.
Aus der Praxis ist uns durchaus bekannt, dass Kunden wie selbstverständlich davon ausgehen, neben der Umsetzung von speziellen Gestaltungs- und Designwünschen auch ein rechtliches Rahmenkonstrukt zu erhalten, das keine Probleme bereitet. Gerade bei der Komplexität von Onlineshops ist dies jedoch fast ausgeschlossen, sodass es bereits problematisch erscheint, Onlineshops anzubieten, die angeblich dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Sowohl der Webdienstleister wie auch der Shopprogrammierer sollten sich auf den einfachen Leitsatz zurückziehen "Gibt mir den Inhalt und ich gebe dir die Gestaltung und Programmierung.", alles weitere gehört -rechtlich gesehen- nicht zu seinem Job. Eine praxisrelevante Gutmütigkeitsfalle ist im Rahmen einer Webseitengestaltung bspw. auch die Verwendung von Stadtplankopien, da, wenn der Kunde gerne eine Anfahrtskizze haben möchte, diese schnell eingescannt und ins Netz gestellt wird, droht hier schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.
Sowohl die tatsächliche Tätigkeit des Dienstleisters wie auch die vertraglichen Gestaltungen sollten daher vorsehen, dass der Kunde die entsprechenden Inhalte zur Verfügung stellt, rechtliche Vorgaben gibt und zudem versichert, an den zur Verfügung gestellten Inhalten auch entsprechenden Nutzungsrechte zu haben. Andernfalls kann die Gesamtkalkulation für derartige Aufträge schnell durcheinander geraten, wenn es hinterher der Webdienstleister ist, der die kostenpflichtigen Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Gestaltung einer Internetseite zu tragen hat.
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[FELD="Rechtliche Fallstricke bei der Webseitengestaltung"][SIZE="1"]Rechtliche Fallstricke bei der Webseitengestaltung
Bei der professionellen Gestaltung von Webseiten sind die Haftungsfallen für Webdesigner nicht zu unterschätzen. Noch Jahre nach Beendigung eines Auftrages können die rechtlichen Leichen im Keller der Webseitengestaltung für viel Ärger sorgen. Um so wichtiger ist es, sich über die rechtlichen Gefahrenlagen bei der Webgestaltung im Klaren zu sein. Ein Prolembewustsein hinsichtlich rechtlicher Fallstricke kann somit für den Webdesigner zeit- und geldraubende Streitigkeiten mit dem Kunden oder Dritten vermeiden. Nachfolgend erfahren Sie, auf welche Punkte Sie bei der Gestaltung von Internetseiten für Ihre Kunden aus rechtlicher Sicht achten müssen:
Professionelle Webseitengestalter übernehmen heute für Ihre Kunden oftmals Komplettleistungen. Diese umfassen neben der Domainregistrierung das Gestalten von Seiten, die Entwicklung von Internetshops sowie die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material.
Domainregistrierung
Kritisch wird es schon in dem Moment, in dem ein Kunde den Webdesigner bitten, für ihn eine Internetdomain zu registrieren. Eine seriöse Registrierung erfolgt immer im Namen des Kunden, der dann Domaininhaber wird. Häufig ist auch der Fall zu beobachten, dass der Webdesigner im eigenen Namen eine Domain für einen Kunden registriert. Später kann dann Streit entstehen, wem die Domain überhaupt gehört.
Bei einer Domainregistrierung muss immer darauf geachtet werden, ob nicht Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Grundsätzlich gilt das sogenannte Prioritätsprinzip, d.h. derjenige der zuerst eine Domain registriert, darf sie auch behalten. Dem entgegenstehen Namen oder Firmenrechte. Hier kommt es immer wieder zu Kollisionen, weil es mehr als eine Familie Müller in Deutschland gibt. Auch Firmen haben oftmals über das Bundesgebiet verteilt, gleiche Namen. Es empfiehlt sich daher, über einschlägige Suchmaschinen vor der Registrierung zu prüfen, ob Kollisionen möglich sind. Auf die Topleveldomain kommt es hierbei nicht an. Wesentlich mehr Ärger kann man sich bei einer Registrierung eines Domainnamen einhandeln, der gleichzeitig als Wortmarke geschützt ist. Nach nicht ganz einheitlicher Rechtsprechung reicht bereits die Registrierung zur Markenrechtsverletzung.
Auf die Inhalte der Domain kommt es nach der Registrierung nicht an. So kann bereits eine leere Seite zu entsprechenden markenrechtlichen Ansprüchen führen. Besonders tückisch ist es, wenn der Webdesigner auf der vorläufig leeren Seite nur kurz angibt, dass seine Firma hier in Zukunft Gestaltungen vornehmen wird. Der Webdesigner ist in diesem Augenblick Nutzer der Seite und setzt sich Ansprüchen aus. Ob eine Marke entsprechend registriert worden ist, kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt und unter dpinfo.dpma.de recherchiert werden.
Urheberrecht
Bei der Frage der Gestaltung der Seite tauchen immer wieder urheberrechtliche Probleme auf. Die für den Kunden gestaltete Internetseite verfügt nur in den seltensten Fällen über einen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht schützt Werke dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Nicht jedes Logo oder jedes neue Webdesign unterscheidet sich so erheblich von den bisher dargewesenen, dass quasi automatisch ein Urheberrecht entsteht. Somit verstößt auch das Abkupfern von gut gestalteten Webseiten nicht automatisch gegen das Urheberrecht außer es wird quasi 1:1 der Quellecode von einer Seite übernommen. Die Übernahme von Designvorlagen oder Ideen ist grundsätzlich möglich. Dies gilt um so mehr, als dass sich bei der Webseitengestaltung gewisse Standarts herausgebildet haben, was beispielsweise die Positionierung von Links oder Frames angeht. In der Praxis ist hierbei oft zu beobachten, dass schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung von Logos oder Fotos, die durch den Webdesigner erstellt werden, oftmals nicht getroffen werden. Es ist daher unbedingt zu empfehlen Nutzungsrechte, die aufwendige Gestaltungen betreffen, ausdrücklich zu regeln. Schnell kann sonst Streit darüber entstehen, wenn der Kunde ein durch den Webdesigner gestaltetes Logo für den Internetauftritt, beispielsweise auch für Verkaufsprospekte, verwendet. Umgekehrt gelten Vorteile einer klaren Vereinbarung natürlich auch für den Kunden, der sich, wie die Erfahrung zeigt, oft erstmalig mit der Gestaltung seiner Webseite Gedanken über Logos oder ein cooperated design macht, das er natürlich in anderem Zusammenhang ebenfalls verwenden möchte. In einem schriftlichen Vertrag sollte der Webdesigner daher genau regeln, wofür der Kunde seine Grafiken und Gestaltungen verwenden darf. Im Rahmen von sogenannten Lizenzvereinbarungen kann dem Kunden ein entsprechendes Nutzungsrecht zur Weiterverwendung von Logos, Bildern oder Designvorlagen bspw. Flyern oder Werbeprospekten eingeräumt werden. Um Klarheit zu schaffen sollte für den Fall, dass der Kunde dies nicht wünscht, deutlich geregelt werden, dass sich die Nutzungsrechte des Kunden an Grafiken bspw. ausschließlich auf einen bestimmten Internetauftritt beziehen. Wie kompliziert ein Ecommerceauftritt ist, zeigt ein genauerer Blick in § 312 e Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei jegliches Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Internet muss der Kunde bspw. ein angemessenes, wirksames und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Ein praktischer Tipp lautet somit: Kein Bestellvorgang ohne Korrekturmöglichkeit. Die Tücke liegt auch hier im Detail. Schon aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass im Rahmen eines Bestellablaufes darauf geachtet werden muss, dass der Kunde durch den Bestellvorgang geführt wird, und vor dem endgültigen Abschicken entsprechende Korrekturmöglichkeiten haben muss.
Alles nur kopiert?
Urheberrechtsverletzungen bei der Gestaltung von Webseiten sind Gang und Gäbe, werden dadurch jedoch nicht legaler. Es sind hier mehrere Konstellationen denkbar. Oft ist es auch so, dass Webdesigner Inhalte, Fotos, Logos oder Grafiken für den Kunden selbst besorgen, ohne mit dem Urheber entsprechende Lizenzvereinbarungen zu treffen. Fremde Inhalte sind von Internetseiten schnell kopiert und werden, so zeigt die praktische Erfahrung, in Internetauftritte eines Kunden eingebaut. Hier drohen in erster Linie dem Kunden Abmahnungen und Schadenersatzansprüche sowie nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten des Urhebers. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, bei einer Pflichtverletzung des Webdesigners diese Forderung an diesen durchzureichen, so dass letztlich der Webdesigner zahlen muss. Ein beliebter Fehler ist in diesem Zusammenhang die Gestaltung von Anfahrtsskizzen und -plänen zum Firmenort des Kunden. Oftmals wird lediglich ein Ausschnitt aus einen Stadtplan eingescannt und in die Homepage des Kunden mit eingebaut. Die Stadtplanverlage sind mittlerweile darauf spezialisiert, diese Verstöße zu recherchieren und abzumahnen, wobei die Anwalts- und Lizenzkosten selten unter 1.000,00 Euro betragen. Wie die Praxis zeigt, sind illegale Stadtplankopien beispielsweise durch die Google- Bildersuche leicht zu finden, da sie immer wieder den Namen anfahrt.jpg oder stadtplan.jpg tragen. Daher ist am Beispiel der Anfahrtsskizzen zu empfehlen, diese selbst zu zeichnen, eine Leistung, die nach vorheriger Vereinbarung, auch gegenüber dem Kunden abgerechnet werden kann.
Einfach e-commerce?
Gerade gewerbliche Internetauftritte unterliegen heutzutage vielfältigen rechtlichen Anforderungen. So ist z. B. jeder gewerbliche Anbieter verpflichtet, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG vorrätig zu halten, die genau den gesetzlichen Vorgaben entsprechend über seine Identität informieren muss. Die Anbieterkennzeichnung selbst muss unmittelbar erreichbar sein, so dass sich anbietet, diese in einem Außenframe unterzubringen, wo sie jederzeit durch den Besucher der Internetseite eingesehen werden kann. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist relativ unüberschaubar. So ist bspw. eine Anbieterkennzeichnung die erst nach 2. Klicks erreicht werden kann, als nicht zulässig angesehen worden. Gleiches gilt für eine Anbieterkennzeichnung, die sich hinter dem Begriff "Backstage" verbirgt, als nicht ausreichend angesehen worden. Auch wenn der Webseitenbesucher 4-5 DIN A4 Seiten nach unten scrollen muss, um die Anbieterkennzeichnung am Ende der Seite anzuklicken, erfüllt der Kunde die gesetzlichen Vorgaben nicht.
Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gehört zu den Basics eines gewerblichen Internetauftrittes. Gemäß § 6 Teledienstegesetz muss diese den Namen und die Anschrift des Anbieter enthalten. Bei juristischen Personen muss noch der vertretungsberechtigte, wie bspw. der Geschäftsführer oder der Vorstand mit angegeben werden. Postfachadressen sind im Übrigen im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung nicht ausreichend. Nach aktueller Rechtsprechung muss sogar eine Telefonnummer neben der e-Mail-Adresse angegeben werden. Immer wieder vergessen wird auch die Angabe der Registernummer, des Handelsregisters bei juristischen Personen. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer muss nur dann angegeben werden, wenn der Kunde diese auch tatsächlich hat.
Erst recht kompliziert wird die Anbieterkennzeichnung bei Berufen, die eine mindestens 3jährigen Berufsausbildung haben oder bei Hochschulberufen. Hier muss die Berufsbezeichnung angegeben werden sowie die aufsichtsführende Kammer. Diese genauen Bezeichnungen können bei Berufsständen wie Anwälten, Ärzten oder Handwerkern relativ umfangreich sein.
Erst recht anspruchsvoll wird es bei der Gestaltung von Internetshops oder e-commerce-Lösungen, da diese umfangreichen gesetzlichen Vorgaben genügen müssen. Neben einem einwandfreien Bestellablauf, dessen Grundzüge in § 312 e I BGB geregelt sind, muss oftmals über das Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert werden.
Beispiel:
§ 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre ordnungsgemäße Einbeziehung sind eine Grundvoraussetzung für einen rechtlich einwandfreien e-commerce-Auftritt. Allein die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Kunst für sich. Reicht ein Hinweis irgendwo auf der Internetseite, muss ein Link angegeben werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt werden oder ist eine ausdrückliche Bestätigung im Formular notwendig? Dies sind alles Fragen, die vor Erstellung eines Internetauftrittes geklärt werden müssen. Anerkannt ist im Übrigen, dass ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verbunden mit einem Link im Bestellablauf ausreichend ist, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in den Vertrag mit einzubeziehen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Webdesigner diese Leistungen als Komplettleistung quasi mit übernehmen. Sie tun weder sich noch dem Kunden einen Gefallen damit. Zum Einen sind die rechtlichen Ansprüche an einen ordnungsgemäßen Internetauftritt hoch und werden durch aktuelle Gerichtsurteile zum Onlinerecht immer weiter präzisiert. Zum Anderen stellt beispielsweise die Überlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden eine Rechtsberatung dar, die nur Anwälten erlaubt ist.
Vorsicht bei verbotener Rechtsberatung
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet insofern Rechtsunkundigen entsprechende Beratungsleistungen, so dass diese Leistungen dem Webdesigner nicht erlaubt sind und sogar bußgeldbewährt sind. Unabhängig davon, dass der Webdesigner diese Leistungen gar nicht erbringen darf, haftet er für die Richtigkeit seiner Angaben, wenn dort Fehler auftreten. Spätestens wenn der Kunde, der sich auf die Angaben des Webdesigners verlassen hat mit der erstem Abmahnung beim Webdesigner vorstellig wird, besteht Handlungsbedarf. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Inhalte sowie Abläufe auf der Seite durch den Kunden vorgegeben werden und es nur Aufgabe des Webdesigners ist, diese entsprechend den Kundenvorgaben umzusetzen. Nur so kann verhindert werden, dass der Webdesigner für Leistungen die außerhalb des technischen Gestaltungsbereiches liegen, auch noch die Haftung übernehmen muss. Es sollte daher der Kunde regelmäßig vor Gestaltung eines e-commerce-Auftrittes an versierte Anwälte verwiesen werden, die diesen Auftritt mit vorbereiten.
Fazit:
Getrost dem alten Anwaltsgrundsatz, dass man sich nur auf das verlassen kann, was man schwarz auf weiß nach Hause tragen kann, sollten Webdesigner ihre vertraglichen Verpflichtungen wie aber auch ihre Rechte, beispielsweise an urheberrechtlich geschützten Werken, mit dem Kunden genauestens vertraglich regeln. Ferner sollte es Aufgabe des Kunden sein, entsprechende Inhalte oder Vorgaben für eine rechtliche Gestaltung beizubringen.[/SIZE][/FELD]
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock[/FELD]
Was kann man sich unter dem Titel vorstellen?
Ich sag es euch, ich hatte die idee, eine "Homepage Community" zu "eröffnen". Wir machen dann
sowas:
Wenn jemand zum beispiel eine User Page mit
besonderen Wünschen ect. haben, oder exklusiven Designs, was ihr wollt.
Zum Beispiel ein fertiges Homepage Design + Template.
Fragen werden wir natürlich hier beantworten, für Wünsche wird allerdings ein eigenes Forum erstellt.
Wie so oft bei Projekten *gg*, werden begabte Mitarbeiter gesucht, und zwar in den folgenden
Bereichen:
[COLOR="Orange"]Webdesigner[/COLOR] :
-Tekumi
[COLOR="RoyalBlue"]Coder[/COLOR] :
-Tekumi
Schreibt Bewerbungen bitte in diesen Thread, aber in einen Spoiler.
Ich freue mich natürlich über jeden, der mithelfen möchte.
Mit den ersten Mitarbeitern wird dann auch eine eigene Homepage erstellt, die viele Funktionen, sowie
Stile mit sich bringen wird. Wir spezialisieren uns ausschließlich auf Homepages, nichts wie Foren oder
dergleichen.
Kontaktieren könnt ihr mich zur Zeit nur hier, da ICQ, Skype und MSN im moment nicht funktionieren.
Wenn wir genügend Mitarbeiter haben, wird ein Co-Admin bestimmt, der meine Pflichten übernimmt,
wenn ich nicht da bin.
Bewerbt euch so, dass ich mir ein Bild von euch und euren Fähigkeiten machen kann. Schreibt, was ihr
könnt, wieso ihr euch bewerbt, evtl. persönliches, und was euch sonst noch so einfällt.
Ein Beispiel für eine eurer Arbeiten wäre sehr schön, ist aber nicht lebensnotwendig, da ich eure
Werke ja sowieso nach einiger Zeit sehen werde.
mfg Assoult
//AGB :
1.
Durch die Übergabe eines Designs oder Scripts an den Projektleiter entzieht ihr euch jeglicher Copyrights oder jeglichem geistlichen Eigentum.
2.
Das Urheberrecht an der jeweiligen Arbeit bleibt vorhanden, aber bei der Übergabe an den Kunden wird Das Urheberrecht unter dem Team-Namen angegeben.
Die Angabe zur jeweiligen Arbeit wird dann genauer unter "Creditz" oder "Info" angegeben.
3.
Als offizielles Team-Mitglied solltest du nicht Urheberrechte von Dritten oder anderen Mitgliedern brechen.
Streite und Probleme im Team bleiben im Team und werden nicht veröffentlicht.
Als Team-Mitglied darfst du keine anderen Mitglieder beleidigen, ärgern, mobben oder sonstige Angriffe.
[FELD="Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock"][FELD="Rufmord"][SIZE="1"]Rufmord oder Verbraucherschutz ? Was tun bei kritischen Informationen über
Versandunternehmen im Internet-
Durch das Internet ist es leicht wie nie, berechtigte oder unberechtigte Kritik über das Geschäftsverhalten von Versandunternehmen zu veröffentlichen. Sowohl in einschlägigen Foren wie auch auf darauf spezialisierten Internetseiten haben Kunden von Unternehmen die Möglichkeit, ihre Erfahrungen über das Geschäftsgebaren zu schildern oder zu kommentieren. Ein bekanntes Beispiel für eine derartige Form der Unternehmenskritik ist beispielsweise das Bewertungsportal bei ebay, in dem die Kunden eines ebay-Mitglieds ihren Eindruck über den Ablauf der Transaktion für alle sichtbar hinterlassen können. Derartige Bewertungsportale erfüllen auf den ersten Blick eine für den Verbraucher sinnvolle Funktion: Sie warnen frühzeitig vor schwarzen Schafen der Branche und verhindern somit, dass weitere Schäden entstehen oder noch mehr Kunden geprellt werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es zwar schwarze Schafe sowohl im Internetauktionshaus ebay wie auch im Internetversandhandel gibt, der größte Teil der Anbieter jedoch absolut seriös arbeitet. Anders wäre ein dauerhaftes Geschäft gar nicht zu machen. Die Kehrseite der Medaille liegt daher für die kritisierten Unternehmen in der Gefahr, dass falsche Informationen über das Unternehmen verbreitet werden, die extrem geschäftsschädigend sein können. Durch das Medium Internet und die Verknüpfung über Suchmaschinen kann somit aus einer kleinen Meldung eine größere Rufmordcampagne erwachsen, die schnell zum finanziellen Kollaps des Unternehmens führen kann. Neben der Möglichkeit, dass die Vorwürfe an das Unternehmen falsch und gänzlich unberechtigt sind, wird oftmals auch der genaue Hintergrund des Einzelfalls außer Acht gelassen. Nicht jede Verbraucherbeschwerde ist berechtigt. Oftmals sind es die Käufer der Produkte dieser Unternehmen, die als sich nicht im zulässigen rechtlichen Rahmen verhalten oder in unberechtigter Weise über die Androhung von Veröffentlichungen über ein angeblich unseriöses Geschäftsgebaren versuchen, auf die Unternehmen Druck auszuüben.[/SIZE][/FELD]
[FELD="Webdesigner"][SIZE="1"]Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei illegaler Rechtsberatung
Komplettberatung auch rechtlicher Fragen ist haftungsträchtig und illegal
Kunden von Webdesignern oder Betreiber von Internetshops haben oftmals den Anspruch, von ihrem Dienstleister ein Komplettpaket von Leistungen zu erhalten. Wie selbstverständlich gehören auch rechtliche Fragen dazu, die bei Inhalt und Positionierung des Impressums losgehen und bei dem "Besorgen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enden. Besonders hohe rechtliche Ansprüche gibt es insbesondere bei der rechtlich einwandfreien Gestaltung von Internetshops. Vom Bestellablauf über die Umsetzung der Preisangabenverordnung und die Einbeziehung von Rechtsinformationen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die zu beachten sind. Oftmals aus Gutmütigkeit, zum Teil jedoch aus Kalkül, werden diese Leistungen mit angeboten, bzw. der Auftraggeber verlässt sich darauf, dass der Programmierer es schon rechtlich richten wird.
Die Dienstleister von Webdesign-Gestaltungen oder die Anbieter von Internetshops befinden sich jedoch aus mehreren Gesichtspunkten in erheblicher Gefahr. Zum einen ist eine individuelle Rechtsberatung ohne die bspw. ein Internetshop gar nicht möglich ist, illegal. Gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf nur derjenige Rechtsberatung betreiben, der eine entsprechende Erlaubnis hat. Ob die Rechtsberatung haupt- oder nebenberuflich betrieben wird, entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird, ist hierbei unerheblich. Wer über eine derartige Erlaubnis nicht verfügt, handelt nicht nur unerlaubt, sondern kann gemäß § 8 des Rechtsberatungsgesetzes auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden. Als ob dies nicht schon schlimm genug wäre, haftet der Dienstleister auch noch für den verbotenen Rat. Man könnte annehmen, dass das was verboten ist, auch nicht richtig sein muss Dies stimmt jedoch nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen 1 U 8/95 entschieden hatte. Gegenstand des Urteils war ein Steuerberater der einen gesellschaftsrechtlichen Rat erteilt hatte, der auch noch falsch war. Für den daraus entstandenen Vermögensschaden musste der Steuerberater ohne wenn und aber haften. Übertragen auf Internetdienstleister heißt dies, was einem beratenden Beruf wie dem eines Steuerberaters nicht erlaubt ist, verbietet sich somit erst recht für Internetdienstleistungen.
Aus der Praxis ist uns durchaus bekannt, dass Kunden wie selbstverständlich davon ausgehen, neben der Umsetzung von speziellen Gestaltungs- und Designwünschen auch ein rechtliches Rahmenkonstrukt zu erhalten, das keine Probleme bereitet. Gerade bei der Komplexität von Onlineshops ist dies jedoch fast ausgeschlossen, sodass es bereits problematisch erscheint, Onlineshops anzubieten, die angeblich dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Sowohl der Webdienstleister wie auch der Shopprogrammierer sollten sich auf den einfachen Leitsatz zurückziehen "Gibt mir den Inhalt und ich gebe dir die Gestaltung und Programmierung.", alles weitere gehört -rechtlich gesehen- nicht zu seinem Job. Eine praxisrelevante Gutmütigkeitsfalle ist im Rahmen einer Webseitengestaltung bspw. auch die Verwendung von Stadtplankopien, da, wenn der Kunde gerne eine Anfahrtskizze haben möchte, diese schnell eingescannt und ins Netz gestellt wird, droht hier schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.
Sowohl die tatsächliche Tätigkeit des Dienstleisters wie auch die vertraglichen Gestaltungen sollten daher vorsehen, dass der Kunde die entsprechenden Inhalte zur Verfügung stellt, rechtliche Vorgaben gibt und zudem versichert, an den zur Verfügung gestellten Inhalten auch entsprechenden Nutzungsrechte zu haben. Andernfalls kann die Gesamtkalkulation für derartige Aufträge schnell durcheinander geraten, wenn es hinterher der Webdienstleister ist, der die kostenpflichtigen Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Gestaltung einer Internetseite zu tragen hat.
[/SIZE][/FELD]
[FELD="Rechtliche Fallstricke bei der Webseitengestaltung"][SIZE="1"]Rechtliche Fallstricke bei der Webseitengestaltung
Bei der professionellen Gestaltung von Webseiten sind die Haftungsfallen für Webdesigner nicht zu unterschätzen. Noch Jahre nach Beendigung eines Auftrages können die rechtlichen Leichen im Keller der Webseitengestaltung für viel Ärger sorgen. Um so wichtiger ist es, sich über die rechtlichen Gefahrenlagen bei der Webgestaltung im Klaren zu sein. Ein Prolembewustsein hinsichtlich rechtlicher Fallstricke kann somit für den Webdesigner zeit- und geldraubende Streitigkeiten mit dem Kunden oder Dritten vermeiden. Nachfolgend erfahren Sie, auf welche Punkte Sie bei der Gestaltung von Internetseiten für Ihre Kunden aus rechtlicher Sicht achten müssen:
Professionelle Webseitengestalter übernehmen heute für Ihre Kunden oftmals Komplettleistungen. Diese umfassen neben der Domainregistrierung das Gestalten von Seiten, die Entwicklung von Internetshops sowie die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material.
Domainregistrierung
Kritisch wird es schon in dem Moment, in dem ein Kunde den Webdesigner bitten, für ihn eine Internetdomain zu registrieren. Eine seriöse Registrierung erfolgt immer im Namen des Kunden, der dann Domaininhaber wird. Häufig ist auch der Fall zu beobachten, dass der Webdesigner im eigenen Namen eine Domain für einen Kunden registriert. Später kann dann Streit entstehen, wem die Domain überhaupt gehört.
Bei einer Domainregistrierung muss immer darauf geachtet werden, ob nicht Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Grundsätzlich gilt das sogenannte Prioritätsprinzip, d.h. derjenige der zuerst eine Domain registriert, darf sie auch behalten. Dem entgegenstehen Namen oder Firmenrechte. Hier kommt es immer wieder zu Kollisionen, weil es mehr als eine Familie Müller in Deutschland gibt. Auch Firmen haben oftmals über das Bundesgebiet verteilt, gleiche Namen. Es empfiehlt sich daher, über einschlägige Suchmaschinen vor der Registrierung zu prüfen, ob Kollisionen möglich sind. Auf die Topleveldomain kommt es hierbei nicht an. Wesentlich mehr Ärger kann man sich bei einer Registrierung eines Domainnamen einhandeln, der gleichzeitig als Wortmarke geschützt ist. Nach nicht ganz einheitlicher Rechtsprechung reicht bereits die Registrierung zur Markenrechtsverletzung.
Auf die Inhalte der Domain kommt es nach der Registrierung nicht an. So kann bereits eine leere Seite zu entsprechenden markenrechtlichen Ansprüchen führen. Besonders tückisch ist es, wenn der Webdesigner auf der vorläufig leeren Seite nur kurz angibt, dass seine Firma hier in Zukunft Gestaltungen vornehmen wird. Der Webdesigner ist in diesem Augenblick Nutzer der Seite und setzt sich Ansprüchen aus. Ob eine Marke entsprechend registriert worden ist, kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt und unter dpinfo.dpma.de recherchiert werden.
Urheberrecht
Bei der Frage der Gestaltung der Seite tauchen immer wieder urheberrechtliche Probleme auf. Die für den Kunden gestaltete Internetseite verfügt nur in den seltensten Fällen über einen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht schützt Werke dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Nicht jedes Logo oder jedes neue Webdesign unterscheidet sich so erheblich von den bisher dargewesenen, dass quasi automatisch ein Urheberrecht entsteht. Somit verstößt auch das Abkupfern von gut gestalteten Webseiten nicht automatisch gegen das Urheberrecht außer es wird quasi 1:1 der Quellecode von einer Seite übernommen. Die Übernahme von Designvorlagen oder Ideen ist grundsätzlich möglich. Dies gilt um so mehr, als dass sich bei der Webseitengestaltung gewisse Standarts herausgebildet haben, was beispielsweise die Positionierung von Links oder Frames angeht. In der Praxis ist hierbei oft zu beobachten, dass schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung von Logos oder Fotos, die durch den Webdesigner erstellt werden, oftmals nicht getroffen werden. Es ist daher unbedingt zu empfehlen Nutzungsrechte, die aufwendige Gestaltungen betreffen, ausdrücklich zu regeln. Schnell kann sonst Streit darüber entstehen, wenn der Kunde ein durch den Webdesigner gestaltetes Logo für den Internetauftritt, beispielsweise auch für Verkaufsprospekte, verwendet. Umgekehrt gelten Vorteile einer klaren Vereinbarung natürlich auch für den Kunden, der sich, wie die Erfahrung zeigt, oft erstmalig mit der Gestaltung seiner Webseite Gedanken über Logos oder ein cooperated design macht, das er natürlich in anderem Zusammenhang ebenfalls verwenden möchte. In einem schriftlichen Vertrag sollte der Webdesigner daher genau regeln, wofür der Kunde seine Grafiken und Gestaltungen verwenden darf. Im Rahmen von sogenannten Lizenzvereinbarungen kann dem Kunden ein entsprechendes Nutzungsrecht zur Weiterverwendung von Logos, Bildern oder Designvorlagen bspw. Flyern oder Werbeprospekten eingeräumt werden. Um Klarheit zu schaffen sollte für den Fall, dass der Kunde dies nicht wünscht, deutlich geregelt werden, dass sich die Nutzungsrechte des Kunden an Grafiken bspw. ausschließlich auf einen bestimmten Internetauftritt beziehen. Wie kompliziert ein Ecommerceauftritt ist, zeigt ein genauerer Blick in § 312 e Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei jegliches Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen im Internet muss der Kunde bspw. ein angemessenes, wirksames und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Ein praktischer Tipp lautet somit: Kein Bestellvorgang ohne Korrekturmöglichkeit. Die Tücke liegt auch hier im Detail. Schon aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass im Rahmen eines Bestellablaufes darauf geachtet werden muss, dass der Kunde durch den Bestellvorgang geführt wird, und vor dem endgültigen Abschicken entsprechende Korrekturmöglichkeiten haben muss.
Alles nur kopiert?
Urheberrechtsverletzungen bei der Gestaltung von Webseiten sind Gang und Gäbe, werden dadurch jedoch nicht legaler. Es sind hier mehrere Konstellationen denkbar. Oft ist es auch so, dass Webdesigner Inhalte, Fotos, Logos oder Grafiken für den Kunden selbst besorgen, ohne mit dem Urheber entsprechende Lizenzvereinbarungen zu treffen. Fremde Inhalte sind von Internetseiten schnell kopiert und werden, so zeigt die praktische Erfahrung, in Internetauftritte eines Kunden eingebaut. Hier drohen in erster Linie dem Kunden Abmahnungen und Schadenersatzansprüche sowie nicht unerhebliche Rechtsverfolgungskosten des Urhebers. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, bei einer Pflichtverletzung des Webdesigners diese Forderung an diesen durchzureichen, so dass letztlich der Webdesigner zahlen muss. Ein beliebter Fehler ist in diesem Zusammenhang die Gestaltung von Anfahrtsskizzen und -plänen zum Firmenort des Kunden. Oftmals wird lediglich ein Ausschnitt aus einen Stadtplan eingescannt und in die Homepage des Kunden mit eingebaut. Die Stadtplanverlage sind mittlerweile darauf spezialisiert, diese Verstöße zu recherchieren und abzumahnen, wobei die Anwalts- und Lizenzkosten selten unter 1.000,00 Euro betragen. Wie die Praxis zeigt, sind illegale Stadtplankopien beispielsweise durch die Google- Bildersuche leicht zu finden, da sie immer wieder den Namen anfahrt.jpg oder stadtplan.jpg tragen. Daher ist am Beispiel der Anfahrtsskizzen zu empfehlen, diese selbst zu zeichnen, eine Leistung, die nach vorheriger Vereinbarung, auch gegenüber dem Kunden abgerechnet werden kann.
Einfach e-commerce?
Gerade gewerbliche Internetauftritte unterliegen heutzutage vielfältigen rechtlichen Anforderungen. So ist z. B. jeder gewerbliche Anbieter verpflichtet, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG vorrätig zu halten, die genau den gesetzlichen Vorgaben entsprechend über seine Identität informieren muss. Die Anbieterkennzeichnung selbst muss unmittelbar erreichbar sein, so dass sich anbietet, diese in einem Außenframe unterzubringen, wo sie jederzeit durch den Besucher der Internetseite eingesehen werden kann. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist relativ unüberschaubar. So ist bspw. eine Anbieterkennzeichnung die erst nach 2. Klicks erreicht werden kann, als nicht zulässig angesehen worden. Gleiches gilt für eine Anbieterkennzeichnung, die sich hinter dem Begriff "Backstage" verbirgt, als nicht ausreichend angesehen worden. Auch wenn der Webseitenbesucher 4-5 DIN A4 Seiten nach unten scrollen muss, um die Anbieterkennzeichnung am Ende der Seite anzuklicken, erfüllt der Kunde die gesetzlichen Vorgaben nicht.
Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gehört zu den Basics eines gewerblichen Internetauftrittes. Gemäß § 6 Teledienstegesetz muss diese den Namen und die Anschrift des Anbieter enthalten. Bei juristischen Personen muss noch der vertretungsberechtigte, wie bspw. der Geschäftsführer oder der Vorstand mit angegeben werden. Postfachadressen sind im Übrigen im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung nicht ausreichend. Nach aktueller Rechtsprechung muss sogar eine Telefonnummer neben der e-Mail-Adresse angegeben werden. Immer wieder vergessen wird auch die Angabe der Registernummer, des Handelsregisters bei juristischen Personen. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer muss nur dann angegeben werden, wenn der Kunde diese auch tatsächlich hat.
Erst recht kompliziert wird die Anbieterkennzeichnung bei Berufen, die eine mindestens 3jährigen Berufsausbildung haben oder bei Hochschulberufen. Hier muss die Berufsbezeichnung angegeben werden sowie die aufsichtsführende Kammer. Diese genauen Bezeichnungen können bei Berufsständen wie Anwälten, Ärzten oder Handwerkern relativ umfangreich sein.
Erst recht anspruchsvoll wird es bei der Gestaltung von Internetshops oder e-commerce-Lösungen, da diese umfangreichen gesetzlichen Vorgaben genügen müssen. Neben einem einwandfreien Bestellablauf, dessen Grundzüge in § 312 e I BGB geregelt sind, muss oftmals über das Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert werden.
Beispiel:
§ 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre ordnungsgemäße Einbeziehung sind eine Grundvoraussetzung für einen rechtlich einwandfreien e-commerce-Auftritt. Allein die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Kunst für sich. Reicht ein Hinweis irgendwo auf der Internetseite, muss ein Link angegeben werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt werden oder ist eine ausdrückliche Bestätigung im Formular notwendig? Dies sind alles Fragen, die vor Erstellung eines Internetauftrittes geklärt werden müssen. Anerkannt ist im Übrigen, dass ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen verbunden mit einem Link im Bestellablauf ausreichend ist, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in den Vertrag mit einzubeziehen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Webdesigner diese Leistungen als Komplettleistung quasi mit übernehmen. Sie tun weder sich noch dem Kunden einen Gefallen damit. Zum Einen sind die rechtlichen Ansprüche an einen ordnungsgemäßen Internetauftritt hoch und werden durch aktuelle Gerichtsurteile zum Onlinerecht immer weiter präzisiert. Zum Anderen stellt beispielsweise die Überlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden eine Rechtsberatung dar, die nur Anwälten erlaubt ist.
Vorsicht bei verbotener Rechtsberatung
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet insofern Rechtsunkundigen entsprechende Beratungsleistungen, so dass diese Leistungen dem Webdesigner nicht erlaubt sind und sogar bußgeldbewährt sind. Unabhängig davon, dass der Webdesigner diese Leistungen gar nicht erbringen darf, haftet er für die Richtigkeit seiner Angaben, wenn dort Fehler auftreten. Spätestens wenn der Kunde, der sich auf die Angaben des Webdesigners verlassen hat mit der erstem Abmahnung beim Webdesigner vorstellig wird, besteht Handlungsbedarf. Im Rahmen der Vertragsgestaltung sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Inhalte sowie Abläufe auf der Seite durch den Kunden vorgegeben werden und es nur Aufgabe des Webdesigners ist, diese entsprechend den Kundenvorgaben umzusetzen. Nur so kann verhindert werden, dass der Webdesigner für Leistungen die außerhalb des technischen Gestaltungsbereiches liegen, auch noch die Haftung übernehmen muss. Es sollte daher der Kunde regelmäßig vor Gestaltung eines e-commerce-Auftrittes an versierte Anwälte verwiesen werden, die diesen Auftritt mit vorbereiten.
Fazit:
Getrost dem alten Anwaltsgrundsatz, dass man sich nur auf das verlassen kann, was man schwarz auf weiß nach Hause tragen kann, sollten Webdesigner ihre vertraglichen Verpflichtungen wie aber auch ihre Rechte, beispielsweise an urheberrechtlich geschützten Werken, mit dem Kunden genauestens vertraglich regeln. Ferner sollte es Aufgabe des Kunden sein, entsprechende Inhalte oder Vorgaben für eine rechtliche Gestaltung beizubringen.[/SIZE][/FELD]
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock[/FELD]