Wer betrunken Auto fährt, kann ernsthafte Probleme bekommen. Doch wie verhält es sich auf dem Fahrrad? Was viele unterschätzen: Auch eine alkoholisierte Fahrt mit dem Drahtesel kann gravierende Konsequenzen haben.
«Bereits ab 0,3 Promille können Strafen drohen, wenn man beispielsweise an einem Unfall beteiligt ist», weiß Dr. Markus Schäpe vom Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC). Der Unterschied zum Auto: Es existieren keine weiteren Abstufungen bis zu einem Wert von 1,6 Promille Alkohol im Blut. Dann nämlich ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr erreicht. Markus Schäpe: «Ab 1,6 Promille beginnt der strafrechtliche Bereich und auch wenn der Verkehrsteilnehmer nicht auffällig geworden ist, handelt es sich um eine Straftat. Das bedeutet, dass ein Gericht auch bei Fahrraddelikten den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis aussprechen kann.»
Ab diesem Wert kann der Führerschein weg sein - auch sofort, wenn alkoholbedingte Auffäligkeiten oder die Verwicklung in einen Unfall vorliegt. Ansonsten blüht dem Verkehrssünder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), im Volksmund auch «Idiotentest» genannt. Die Maßnahme wird von der zuständigen Führerscheinstelle des Betroffenen angeordnet.
Er muss dann innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorlegen, dass ihm die Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr zuspricht. In der MPU muss er diese unter Beweis stellen. Dabei wird beispielsweise die Reaktionsfähigkeit oder die Selbsteinschätzung im Umgang mit Alkohol überprüft. Schließlich wird ein Gutachten erstellt, dass der Führerscheinstelle eine Empfehlung ausspricht, ob der Betroffene geeignet für den Straßenverkehr sei oder eben nicht. Die Behörde hält sich in der Regel an das Urteil der Untersuchung.
Der Verlust der Fahrerlaubnis erfolgt bei einem Fahrraddelikt also nicht sofort, wie bei einem Vorfall am Steuer eines Autos, sondern erst dann, wenn das Ergebnis der MPU negativ ist. Die Rechtmäßigkeit der MPU für Zweiradlenker hat im Mai 2008 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Dies spielt insofern für Radler eine Rolle, da die meisten von ihnen auch einen Führerschein besitzen: «Ich schätze, dass rund 80 Prozent auch über eine Fahrerlaubnis verfügen», so Roland Huhn, Rechtsreferent vom vom Allgemeinen Deutsch Fahrradclub (ADFC).
Eigene Gesundheit ist gefährdet
Zusätzlich zum Risiko des Führerscheinverlustes kommt die Verletzungsgefahr für den Alkoholsünder. Roland Huhn: «Im Gegensatz zum Automobil hat der Betrunkene keine schützende Hülle um sich. Außerdem verlangsamen sich rauschbedingt die Schutzreflexe und die Konzentrationsfähigkeit, was ein zusätzliches Sicherheitsrisiko in sich birgt». Auf dem Drahtesel besteht also ein höheres Risiko zur Selbstgefährdung, während betrunkene Autofahrer mit ihrer knapp 1,5 Tonnen schweren Blechhülle eher andere in Gefahr bringen.
Bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr existiert eine hohe Dunkelziffer, sowohl auf dem Fahrrad als auch am Steuer eines Kraftfahrzeugs. Deshalb kann nur spekuliert werden, wie viele Teilnehmer wirklich betrunken auf Deutschlands Straßen unterwegs sind. Allerdings sind für die Ordnungshüter Alkoholsünder auf einem Fahrrad bedeutend leichter zu identifizieren. «Obwohl die Bedienung eines Fahrrades unkomplizierter ist als die eines Autos, sind die unvermeidbaren Schlangenlinien bei einem Radfahrer sofort ersichtlich. Im Pkw ist eine Identifizierung als Betrunkener auf den ersten Blick nicht möglich», erläutert Roland Huhn.
Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, kann ein berauschter Ausflug auf dem Fahrrad ohne Konsequenzen bleiben. Falls jedoch jemand zu Schaden kommt, beziehungsweise irgendwelche Auffälligkeiten vorliegen, kann der Radler genauso belangt werden wie ein Autofahrer. Wer dennoch mit dem Fahrrad unterwegs ist und nach einer durchzechten Nacht nicht seinen Führerschein und seine Gesundheit aufs Spiel setzen will, der kann sein Velo guten Gewissens nach Hause schieben. Das ist nämlich legal. Egal in welchem Zustand
(News.de)
«Bereits ab 0,3 Promille können Strafen drohen, wenn man beispielsweise an einem Unfall beteiligt ist», weiß Dr. Markus Schäpe vom Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC). Der Unterschied zum Auto: Es existieren keine weiteren Abstufungen bis zu einem Wert von 1,6 Promille Alkohol im Blut. Dann nämlich ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr erreicht. Markus Schäpe: «Ab 1,6 Promille beginnt der strafrechtliche Bereich und auch wenn der Verkehrsteilnehmer nicht auffällig geworden ist, handelt es sich um eine Straftat. Das bedeutet, dass ein Gericht auch bei Fahrraddelikten den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis aussprechen kann.»
Ab diesem Wert kann der Führerschein weg sein - auch sofort, wenn alkoholbedingte Auffäligkeiten oder die Verwicklung in einen Unfall vorliegt. Ansonsten blüht dem Verkehrssünder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), im Volksmund auch «Idiotentest» genannt. Die Maßnahme wird von der zuständigen Führerscheinstelle des Betroffenen angeordnet.
Er muss dann innerhalb einer bestimmten Frist ein Gutachten vorlegen, dass ihm die Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr zuspricht. In der MPU muss er diese unter Beweis stellen. Dabei wird beispielsweise die Reaktionsfähigkeit oder die Selbsteinschätzung im Umgang mit Alkohol überprüft. Schließlich wird ein Gutachten erstellt, dass der Führerscheinstelle eine Empfehlung ausspricht, ob der Betroffene geeignet für den Straßenverkehr sei oder eben nicht. Die Behörde hält sich in der Regel an das Urteil der Untersuchung.
Der Verlust der Fahrerlaubnis erfolgt bei einem Fahrraddelikt also nicht sofort, wie bei einem Vorfall am Steuer eines Autos, sondern erst dann, wenn das Ergebnis der MPU negativ ist. Die Rechtmäßigkeit der MPU für Zweiradlenker hat im Mai 2008 auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Dies spielt insofern für Radler eine Rolle, da die meisten von ihnen auch einen Führerschein besitzen: «Ich schätze, dass rund 80 Prozent auch über eine Fahrerlaubnis verfügen», so Roland Huhn, Rechtsreferent vom vom Allgemeinen Deutsch Fahrradclub (ADFC).
Eigene Gesundheit ist gefährdet
Zusätzlich zum Risiko des Führerscheinverlustes kommt die Verletzungsgefahr für den Alkoholsünder. Roland Huhn: «Im Gegensatz zum Automobil hat der Betrunkene keine schützende Hülle um sich. Außerdem verlangsamen sich rauschbedingt die Schutzreflexe und die Konzentrationsfähigkeit, was ein zusätzliches Sicherheitsrisiko in sich birgt». Auf dem Drahtesel besteht also ein höheres Risiko zur Selbstgefährdung, während betrunkene Autofahrer mit ihrer knapp 1,5 Tonnen schweren Blechhülle eher andere in Gefahr bringen.
Bei Alkoholdelikten im Straßenverkehr existiert eine hohe Dunkelziffer, sowohl auf dem Fahrrad als auch am Steuer eines Kraftfahrzeugs. Deshalb kann nur spekuliert werden, wie viele Teilnehmer wirklich betrunken auf Deutschlands Straßen unterwegs sind. Allerdings sind für die Ordnungshüter Alkoholsünder auf einem Fahrrad bedeutend leichter zu identifizieren. «Obwohl die Bedienung eines Fahrrades unkomplizierter ist als die eines Autos, sind die unvermeidbaren Schlangenlinien bei einem Radfahrer sofort ersichtlich. Im Pkw ist eine Identifizierung als Betrunkener auf den ersten Blick nicht möglich», erläutert Roland Huhn.
Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, kann ein berauschter Ausflug auf dem Fahrrad ohne Konsequenzen bleiben. Falls jedoch jemand zu Schaden kommt, beziehungsweise irgendwelche Auffälligkeiten vorliegen, kann der Radler genauso belangt werden wie ein Autofahrer. Wer dennoch mit dem Fahrrad unterwegs ist und nach einer durchzechten Nacht nicht seinen Führerschein und seine Gesundheit aufs Spiel setzen will, der kann sein Velo guten Gewissens nach Hause schieben. Das ist nämlich legal. Egal in welchem Zustand
(News.de)